Statut SPD Rhein-Neckar

§ 1    Name, Geltungsbereich, Satzungsgrundlage

(1)      Der Kreisverband ist Unterbezirk im Sinne des SPD-Organisationsstatuts und führt die Kurzbezeichnung „SPD Rhein-Neckar”. Er umfasst das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises.

(2)      Die Statuten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, sowie des Landesverbandes Baden-Württemberg haben Vorrang vor den Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen.
Gliederungen ohne eigene Satzungen führen ihre Geschäfte nach den hierfür diesbezüglichen Mustersatzungen, andernfalls nach Vorgaben des Kreisvorstands.

§ 2    Ortsvereine, weitere Gliederungsebenen

(1)       Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine. Diese sind als erste Basisgliederung die vorrangige Organisationseinheit, in der sich die politische Willensbildung der Partei vollzieht. Bezeichnungen wie Stadt-, Gemeinde- oder Gebietsverband sind mit Zustimmung des Kreisvorstands möglich.

(2)      Die Ortsvereine organisieren sich selbständig nach den Vorgaben des Organisationsstatuts.
Sie sind in allen Organen des Kreisverbandes rede- und antragsberechtigt.
Mindestens alle zwei Jahre sind Vorstände zu wählen.

(3)      Die Ortsvereine betreiben eigenständige Kassenführung gemäß §§5+6 der Finanzordnung der SPD.

(4)      Die Abgrenzung der Ortsvereine nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit erfolgt nach Anhörung der Betroffenen durch den Kreisvorstand. Danach können Ortsvereine entweder fusionieren, einen Stadt-, Gemeinde- oder Gebietsverband eingehen, sich teilen oder aber Ortsvertretungen i.S. von §8,7 des SPD-Organisationsstatuts bilden. Eine solche Ortsvertretung ist hinsichtlich Kassenführung, Form und Struktur keine selbständige Organisationseinheit i.S.d. Statuts. Die Mitwirkungsrechte der betreffenden Mitglieder und dessen statutengemäße Pflichten bleiben davon unberührt.

§ 3    Verbandsorgane und ihre Regularien

(1)      Organe des Kreisverbandes sind:

  • Kreisparteitag, in der Form eines
         a) Mitgliederparteitages oder
         b) Delegiertenparteitages,
  • Kreisvorstand,
  • Arbeitsgemeinschaften,
  • Bereichskonferenzen

(2)      Zu Sitzungen der Organe werden deren Mitglieder stets schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorläufiger Tagesordnung, die ggf. Wahlen, bzw. Abwahlen aufzuführen hat, eingeladen. Fristen sind angegeben.

(3)      Sitzungen der Organe sollten in Präsenzform, können aber auch per Telefon- oder Videokonferenz oder in hybrider Form und mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren stattfinden.

(4)      Über die Sitzungsergebnisse der Organe ist vom Schriftführer/ von der Schriftführerin, oder von einer vom Vorstand beauftragten Person ein Protokoll zu fertigen.
Protokolle enthalten die Namen der Anwesen­den, die Beschlüsse im Wortlaut, sowie auf Verlangen auch Minderheitsvoten. Sie sind vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin gegenzuzeichnen und im zuständigen Regionalzentrum mindestens zehn Jahre zur Einsicht für jedes Mitglied aufzubewahren.
Der Inhalt der Protokolle ist den Vorsitzenden der Gliederungen in geeigneter Weise regelmäßig mitzuteilen.

(5)      Jedes Organ ist beschlussfähig, solange die Hälfte der von der Mandatsprüfungskommission erfassten Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.

(6)      Abstimmungen in den Organen finden generell offen statt, solange kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied, so ist über das Abstimmungsverfahren abzustimmen.
Beschlüsse, außer Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)      Außer der Sitzungsleitung und den Kom­missionen gem. §8 sind Wahlen in den Organen stets geheim durchzuführen. Im Übrigen gilt die Wahlordnung der SPD.

§ 4    Kreisparteitag

(1)      Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Auf ihm vollzieht sich die politische Meinungs- und Willensbildung der SPD Rhein-Neckar. Seine Beschlüsse binden sämtliche Organe des Kreisverbandes.

            Zu den Aufgaben des Kreisparteitages gehören insbesondere:

  • Beschlussfassung über Anträge, Resolutionen und Statutenänderungen,
  • Regelmäßige Entgegennahme von Berichten, insbesondere des Kreisvorstandes, der Revisor:innen, der Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Projektgruppen auf Kreisebene, der Kreistagsfraktion, sowie der Abgeordneten auf Landes-, Bundes- und Europaebene.
  • Rechenschaftslegung, Entlastung (Kasse separat) und Wahl des Kreisvorstandes,
  • Wahl der Revisor:innen (vgl. §7) und der Kommissionen (vgl. §8),
  • Jährliche Wahl der Delegierten zu Landesparteitagen der SPD, auch denen zur Aufstellung von Landeslisten.

(2)      Der Kreisparteitag wird als Mitgliederparteitag oder als Delegiertenparteitag durchgeführt. Stimmberechtigt sind demnach beim Mitgliederparteitag alle Mitglieder des SPD-Kreisverbands und beim Delegiertenparteitag die gewählten Delegierten der Ortsvereine.

Beim Delegiertenparteitag steht jedem Ortsverein neben einem Grundmandat pro angefangene 30 Mitglieder, für die in den letzten vier Quartalen Mitgliederbeiträge abgerechnet worden sind, ein weiteres Delegiertenmandat zu.
Die Ortsvereine haben mindestens alle zwei Jahre Delegierte zu wählen und diese unverzüglich über das zuständige Regionalzentrum dem Kreisvorstand zu melden.

(3)      Beratend nehmen ferner alle in und für die SPD Rhein-Neckar tätigen Funktions- und Mandatsträger:innen teil, insbesondere:

  • Landtags-, Bundestags-, und Europaabgeordnete, ebenso Betreuungsabgeordnete
  • Mitglieder von Vorständen und Gremien auf Landes- und Bundesebene der Partei,
  • Vorsitzende der Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften,
  • Landräte/Landrätinnen, sowie Oberbürgermeister:innen und Bürgermeister:innen,
  • Regierungsmitglieder und die/der Regierungspräsident:in,
  • die Mitglieder der Kreistagsfraktion,
  • Mitglieder des Kreisvorstandes,
  • Revisoren gem. §7,
  • Mitglieder der Kommissionen gem. §8,
  • der/die zuständige Regionalgeschäftsführer:in,
  • Mitglieder und Gastmitglieder,
  • weitere vom Kreisvorstand geladene Gäste.

(4)      Jährlich sollen mindestens ein Mitglieder- und mindestens ein Delegiertenparteitag stattfinden.

            Die Jahreshauptversammlung ist als Delegiertenparteitag in den ersten vier Kalendermonaten vorgesehen. Der/die Kreisvorsitzende/n tragen dafür Sorge, dass der Termin des Kreisparteitages in geeigneter Weise mindestens sechs Wochen vorher den Ortsvereinen angekündigt und öffentlich bekannt gemacht wird. Die Einladung mit Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge werden online zugänglich gemacht und auf Wunsch zugeschickt.

(5)      Der Kreisparteitag tagt in der Regel öffentlich und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er veranlasst die Prüfung der Legitimation der Teilnehmer:innen durch die Mandatsprüfungskommission und wählt für die Dauer der Sitzung ein leitendes Präsidium, das auch gem. §3(3) Sorge für die Protokollführung trägt.
Das Präsidium stellt die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen fest; auf Antrag sind die Stimmen genau auszuzählen. Im Übrigen findet § 3, (4)+(5) Anwendung.

(6)      Das Antragsrecht auf Kreisparteitagen steht allen Gliederungen und Organen zu. Anträge – auch Statutenänderungen – sind spätestens drei Wochen vorher beim Kreisvorstand einzureichen, der sie den Stimmberechtigten bekannt macht.

            Bei verspätet eingereichten Anträgen, oder von 15 Mitgliedern gestützten Initiativanträgen, entscheidet der Kreisparteitag über Behandlung bzw. Vertagung, oder Überweisung an den Kreisvorstand.

(7)      Bei Vorliegen eines entsprechenden, fristgemäß eingereichten, Antrages kann der Kreisparteitag mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden die Neuwahl des Organs Kreisvorstand unter Festsetzung eines außerordentlichen Kreisparteitages beschließen bzw. einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes durch Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin ablösen.

§ 5    Außerordentlicher Kreisparteitag, besondere Mitwirkungsformen

(1)      In besonderen Fällen kann nach Vorgaben dieses Statuts

  • ein außerordentlicher Delegiertenparteitag
  • ein Mitgliederentscheid oder
  • ein Mitgliederbegehren

            durchgeführt werden.

            Die dabei getroffenen Entscheidungen sind verbindlich, sofern sie nicht binnen zwölf Monaten durch einen weiteren Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit korrigiert werden.

(2)      Alle durch das Statut geregelten Aufgaben und Befugnisse, Fragen der Finanz- und Wirtschaftsplanung sowie Statutenänderungen können dabei nicht beraten werden, da sie laut Organisationsstatut einem ordentlichen Kreisparteitag vorbehalten sind.

(3)      Ein außerordentlicher Kreisparteitag wird als Delegiertenparteitag einberufen auf Antrag von:

  • mindestens 40 stimmberechtigten Mitgliedern aus mindestens vier Ortsvereinen,
  • der Mehrheit des stimmberechtigten Kreisvorstands.

            Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Entscheidungsvorschlag bzw. eine vorläufige Tagesordnung beinhalten.

(4)      Die Einberufung hat unter Berücksichtigung der Fristen sowie aller Bestimmungen des §4 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Ist aufgrund äußeren Termindrucks Dringlichkeit zwingend geboten, kann sich die Ladungsfrist zu Versammlungen auf sieben Tage reduzieren. Über die Behandlung von Anträgen, oder von 15 Delegierten gestützten Initiativanträgen, entscheidet die einberufene Versammlung.
Für Bekanntgabe und Durchführung ist der Kreisvorstand zusammen mit den Ortsvereinsvorständen verantwortlich.

(5)      Ein Mitgliederentscheid bzw. Mitgliederbegehren wird durchgeführt, wenn die im Organisationsstatut der SPD hierfür beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Entscheidungsvorschlag bzw. eine vorläufige Tagesordnung beinhalten.

§ 6    Kreisvorstand

(1)      Der Kreisvorstand ist leitendes Organ der SPD Rhein-Neckar. Er erledigt in ihrem Namen die laufenden Geschäfte und trägt Sorge für die Ausführung der Kreisparteitagsbeschlüsse. Ihm obliegen die Information der Ortsvereine und Organe, die Verwaltung der Kreisfinanzen, sowie die Durchführung der Kreisparteitage. Er entwirft die Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit und führt den Kreisver­band. Ortsvereine haben Antragsrecht.

(2)      Der Kreisvorstand entscheidet zu Beginn seiner Amtszeit über Arbeitsprogramm, Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung im Vorstand sowie über die Finanzordnung zur Regelung der Kassenführung, die er den Organen und Ortsvereinen alsbald bekanntmacht.
Er hat das Recht, Fachkonferenzen, Arbeitskreise und Projektgruppen einzusetzen.

(3)      Der stimmberechtigte Kreisvorstand besteht aus:

  • dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts,
  • vier stellvertretende Kreisvorsitzende, die jeweils für die Betreuung eines der vier Landtagswahlkreise zuständig sind,
  • der/die Kassierer:in,
  • der/die Schriftführer:in,
  • der/die Medienbeauftragte,
  • der/die Internetbeauftragte,
  • der/die Mitgliederbeauftragte,
  • 5 - 8 Beisitzer:innen, denen im Rahmen der Vorstandsarbeit bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.

            Die Mitglieder haben das Recht, an allen Zusammenkünften der Ortsvereine und Organe teilzunehmen und Aufschluss über deren Arbeit zu verlangen.

            Die Wahl der Mitglieder erfolgt für längstens zwei Jahre, ist geheim und erfolgt in obiger Reihenfolge durch einen Kreisparteitag. Wahlgänge ohne Gegenkandidaten können verbunden werden. Es gilt uneingeschränkt die Wahlordnung der SPD.
Der Kreisvorstand kann vorzeitig abberufen werden (vgl. §4(8)).

(4)      Der Kreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss weitere Personen beratend hinzuziehen. Zur Erledigung dringender Angelegenheiten und zur Vorbereitung von Sitzungen ist ihm die Bildung eines geschäftsführenden Vorstandes erlaubt.

(5)      Der/die Kreisvorsitzende vertritt/ vertreten den Kreisverband innerhalb der Partei und gegenüber der Öffentlichkeit. Er/sie achtet auf den Beschlussvollzug und sorgt im Benehmen mit den Mitgliedern für die Aufgabenverteilung im Vorstand, insbesondere die Organisationsarbeit.
Er/sie eröffnet Kreisparteitage sowie Wahlkreis­konferenzen, sorgt für die Einberufung der Sitzungen des Kreisvorstandes und leitet diese, sofern der Kreisvorstand nichts anderes beschließt. In diesem Rahmen wird bei Verhinderung die Vertretung durch die Stellvertreter:innen wahrgenommen.

(6)      Dem/der Kreiskassierer/in obliegt die Kassenführung des Verbandes gemäß den rechtlichen Bestimmungen und der Finanzordnung der SPD und des Kreisverbandes.
In diesem Rahmen vertritt er/sie den Kreisver­band nach außen.
Im Falle der Verhinderung übernimmt/ übernehmen der/die Kreisvorsitzende/n die Vertretung.

(7)      Der Kreisvorstand wird bei Bedarf, spätestens aber alle acht Wochen gem. §3(2) von dem/der/ den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens fünf Tage. Er ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies drei seiner stimmberechtigten Mitglieder oder fünf Ortsvereine verlangen.

(8)      Bei Bedarf kann der Kreisvorstand eine Funktionärskonferenz einberufen, zu der er

  • die Vorsitzenden der Ortsvereine
  • die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Kreisebene
  • den/die Regionalgeschäftsführer:in
  • die/den Vorsitzende/n der Kreistagsfraktion
  • die Mandatsträger:innen

einlädt.

§ 7    Revision

            Zur Prüfung der Kassenführung des Kreisverbandes wählt ein Kreisparteitag für die Dauer der Amtsführung des Kreisvorstandes zwei Revisor:innen, sowie zwei Ersatzrevisor:innen, die ihre Aufgaben gemäß §6 der Finanzordnung der SPD wahrnehmen.

§ 8    Kommissionen

(1)      Für längstens zwei Jahre wählt ein Kreisparteitag ohne Vorstandswahlen folgende Kommissionen:

  • die Mandatsprüfungskommission,
  • die Antragskommission, sowie
  • die Schiedskommission.

            Ihre Mitglieder sind zu Kreisparteitagen gem. §4(4) einzuladen; §4(8) gilt analog.

(2)      Die Mandatsprüfungskommission prüft die Stimmberechtigung der Anwesenden eines Kreisparteitages und erstattet ihm hierüber Bericht. Die hierfür not­wendigen Unterlagen erhält sie vom zuständigen Regionalzentrum.
Die Mandatsprüfungskommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(3)      Die Antragskommission erhält vor Kreispar­teitagen unverzüglich alle gestellten Anträge mit dem Auftrag um formale wie auch inhaltliche Prüfung, sowie dem Parteitag eine Empfehlung für die weitere Behandlung zu geben. Ferner beobachtet sie die Umsetzung beschlossener Anträge und erstattet hierüber regelmäßig Bericht.
Die Antragskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
Zur Beratung über eingegangene Anträge tritt die Kommission unverzüglich zusammen.

(4)      Die Schiedskommission agiert gemäß §34 des Organisationsstatutes der SPD.
Sie besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter:innen und vier Beisitzer:innen.
Sie entscheidet in 3er-Besetzung; lediglich bei Verhinderung rücken Beisitzer:innen entsprechend ihrer Stimmenzahl nach. Für Verfahren gilt die Schiedsordnung der SPD.

§ 9    Arbeitsgemeinschaften

(1)      Im Rahmen der Bundesrichtlinien und -grundsätze können in der SPD Rhein-Neckar mit dem Einverständnis des Kreisvorstands Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Wo diese auf Kreisebene noch fehlen, kann der Kreisvorstand bis auf Weiteres Ersatzregelungen vorsehen.

(2)      In Erfüllung ihrer, von der Partei definierten, Aufgaben nehmen die Arbeitsgemeinschaften Einfluss auf die Willensbildung der SPD Rhein-Neckar, organisieren Öffentlichkeitsarbeit, bieten Interessierten auch außerhalb der Partei Ansprech- und Mitwirkungsmöglichkeiten und beraten den Kreisvorstand.

            Dieser hat die Arbeitsgemeinschaften zu unterstützen und gleichzeitig darauf zu achten, dass sich ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Statuten, Grundsätze und Richtlinien bewegt.

(3)      Die Arbeitsgemeinschaften sind unselbständige Teile der Partei und erheben keine eigenen Beiträge. Sie sind dem Kreisverband gegenüber rechenschaftspflichtig und müssen finanzielle Zuwendungen im Einverständnis mit dem Kreisvorstand verwenden.

§ 10  Bereichskonferenzen

(1)      Die Ortsvereine der jeweiligen Landtagswahlkreise im Verbandsgebiet bilden den Rahmen für die Bereichskonferenzen. Der Kreisvorstand entscheidet nach Anhörung der betroffenen Ortsvereinen über die Einrichtung weiterer bzw. die Schließung bestehender Bereichskonferenzen, wenn dies politisch zweckmäßig erscheint.

(2)      Aufgabe der Bereichskonferenzen ist die Unterstützung der politischen und gesellschaftlichen Arbeit der Ortsvereine, der Arbeitsgemeinschaften, sowie der SPD-Mandatsträger:innen in ihrem Bereich.

            Sie dient dazu, in ihrem Bereich Informationsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern und die Erstellung von Wahlkreisvorschlägen vorzubereiten.
 

(3)      Die Bereichskonferenz hat das Recht:

  • Anträge an den Kreisparteitag zu stellen,
  • Empfehlungen an den Kreisvorstand zu geben,
  • Resolutionen zu verabschieden,
  • Im Zusammenhang mit KV-Entscheidungen, die die Ortsvereine dauernd erheblich beeinträchtigen, auf Anhörung zu bestehen.

(4)      Alle dem Bereich angehörenden Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Darüber hinaus haben alle für den Bereich tätigen Funktions- und Mandatsträger:innen der SPD Rederecht.

(5)      Die Bereichskonferenz organisiert sich in Absprache mit dem Kreisvorstand selbständig. Die stellvertretenden Kreisvorsitzenden wirken unterstützend mit und tragen ggf. Sorge für den Rahmen, die Sitzungsleitung sowie die Einladung gemäß § 4 (4). Ein etwaiger Finanzbedarf ist vorab mit dem Kreisvorstand abzustimmen.

§ 11  Nominierung von Wahlkreiskandidat:innen

(1)      Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zu Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahlen werden - unter Beachtung der jeweiligen Wahlgesetze - durch die stimmberechtigten Mitglieder der betroffenen Wahlkreise im Benehmen mit dem Kreisvorstand bzw. den benachbarten Verbänden, auf entsprechenden Wahlkreiskonferenzen beschlossen.

Angestrebte Nominierungsart ist dabei die Mitgliedervollversammlung.

Auf mehrheitlichen Antrag der betroffenen Ortsvereine kann der Kreisvorstand unter Festsetzung der Regularien auch eine Delegiertenversammlung zur Nominierung ermöglichen.

Gleiches ist möglich, wenn mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden einen Wahlkreis bilden und die Satzung des benachbarten Kreisverbandes die Mitgliedervollversammlung als Nominierungsform ausschließt.

(2)      Vor der Aufstellung der die Region vertretenden Kandidat:innen zu Direktwahlen (z.B. des Europäischen Parlaments, eines Regionalparlaments o.ä.) beschließt der Kreisparteitag über Personalempfehlungen an die entsprechenden Nominierungskonferenzen.

(3)      Die Federführung in den Kreistagswahlkreisen liegt bei den betroffenen Ortsvereinen, in den übrigen Fällen beim Kreisvorstand. Unter Beachtung einer Einladungsfrist von vier Wochen finden §3(2-6) und §4(5-7) Anwendung.

(4)      Zum Zwecke der Information oder Wahlkampfführung können auf der Ebene der Wahlkreise von den Mandatsträger:innen, den nominierten Kandidat:innen bzw. vom Kreisvorstand weitere Konferenzen einberufen werden. 

§ 12  Änderung des Kreisstatuts

(1)      Dieses Statut kann nur auf einem ordentlichen Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden, welche mindestens 60 Stimmberechtigte umfassen muss.
Wird letztere Bedingung nicht erfüllt, kann derselbe Änderungsantrag auf dem folgenden Parteitag mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2)      Anträge auf Satzungsänderung können nur beraten werden, wenn sie den OV-Delegierten fristgerecht zugegangen sind. Sämtliche Fristen für den satzungsändernden Kreisparteitag ergeben sich aus § 4, (5)+(7). 

§ 13  Inkrafttreten, Dokumentation

(1)      Am 19.07.1997 in Epfenbach beschlossen, trat dieses Statut am 20.10.1997 - dem Tag der Einberufung des nächsten mit Neuwahlen verbundenen Kreisparteitages - in Kraft.

(2)      Alle seitdem erfolgten Änderungen sind protokollarisch festgehalten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. So erfolgten Fortschreibungen dieser Satzung auf den Kreisparteitagen

  • am 10.10.1998 in Neckarbischofsheim, am 21.07.2001 in Leimen-St. Ilgen, am 28.09.2002 in Heddesheim, am 25.11.2006 in Sinsheim-Rohrbach, am 20.6.2009 in Hockenheim, am 16.3.2013 in Bammental, am 28.11.2014 in Walldorf, am 14.11.2015 in Heiligkreuzsteinach, am 19.6.2021 in Sinsheim-Hoffenheim, am 22.4.2023 in Mühlhausen-Rettigheim.

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